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Verletzung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts

Frauenhaus SoestGewalt gegen Frauen und Kinder im häuslichen Bereich ist eine Verletzung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts von Frauen und Kindern.

Durch Gewalt werden Frauen und Kinder in ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Würde und ihrem Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt.

Die Prinzipien der Arbeit von Frauenhäusern in evangelischer Trägerschaft orientieren sich an Werten, die sich aus dem christlichen Menschenbild, der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ und dem „Grundgesetz“ der Bundesrepublik Deutschland ergeben.

Ihre Rechte

Hier finden Sie weitere rechtliche Hinweise.

Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist im Grundgesetz Art. 3 verankert.
Die gesellschaftliche Wirklichkeit ist jedoch nach wie vor geprägt von vielfältigen Formen der Ungleichbehandlung, die sich zum Beispiel in geringerer sozialer Anerkennung, mangelnder ökonomischer Absicherung, erschwertem Zugang zu Ressourcen und unzulänglichem rechtlichen Schutz von Frauen zeigen. Machtungleichgewicht und einseitige Abhängigkeiten zwischen den Geschlechtern bilden den Nährboden für verschiedene Formen von Gewalt.

Gewalt gegen Frauen ist daher keine „Privatangelegenheit“, sondern Teil des gesamtgesellschaftlichen Geschehens. Frauenhausarbeit schafft Bewusstsein für die tatsächliche Ungleichbehandlung von Frauen und Männern und setzt sich für die Gleichberechtigung ein.

Frauen ordnen sich häufig den Bedürfnissen des Mannes, der Familie und/oder der Gesellschaft unter. Gewaltbeziehungen und schädigende Abhängigkeiten verlassen zu können, erfordert Selbstvertrauen und aktives Handeln. Die Stärkung der Bewohnerinnen durch den Austausch untereinander und die Hilfe zur Selbsthilfe sind deshalb wesentlicher Bestandteil der Frauenhausarbeit.

Die Frauen gestalten im Frauenhaus ihren Alltag eigenverantwortlich. Sie versorgen sich und ihre Kinder selbst und stützen sich bei diesen Aufgaben gegenseitig. Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe ist die Stärkung des Selbstbewusstseins - und damit verbunden die Befähigung zur Selbstbestimmung.

Die Würde von Frauen und Männern ist nach Artikel 1 des Grundgesetzes unantastbar, Gewalt missachtet und gefährdet die Menschenwürde.

Frauen können mit ihren Kindern im Frauenhaus jederzeit aufgenommen werden; sie finden dort Schutz zu jeder Tages- und Nachtzeit. Männer haben in der Regel keinen Zugang zum Frauenhaus, damit Frauen dort angstfrei leben können.
Die Adresse des Frauenhauses bleibt geheim.

Aus Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes ergibt sich die Pflicht des Staates, das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ zu schützen und andere vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren. Das gilt auch für Frauen und Kinder, die Opfer familiärer Gewalt werden.

Frauenhäuser bieten bedrohten und misshandelten Frauen und ihren Kindern Schutz und Unterkunft. Die Betroffenen erfahren beraterische Hilfe und Unterstützung in ihrer aktuellen Lebenssituation. Auch Frauen, die nicht im Frauenhaus leben, können diese Angebote im Vorfeld oder nach dem Frauenhausaufenthalt in Anspruch nehmen.

Krisenbewältigung, die Bearbeitung der Misshandlungs-Erfahrungen und Hilfestellungen bei der Neuorientierung erfordern ein hohes fachliches Niveau der Mitarbeiterinnen.
Dabei vertreten sie parteilich ausschließlich die Interessen der Frauen und Kinder. Parteilichkeit für die Frauen heißt auch, die Öffentlichkeit auf die Gewaltproblematik, ihre Ursachen und Folgen aufmerksam zu machen. Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Prävention sind deshalb konzeptionelle Schwerpunkte der Frauenhausarbeit.

Gewalt gegen Frauen ist im Internationalen Menschenrechtssystem verankert und begründet. In verschiedenen Konventionen verpflichtet sich Deutschland dieses gesellschaftliche Problem zu bearbeiten und wirksame Strategien zur Beseitigung zu entwickeln.

Weitere Informationen unter:
www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/pdfs/Fachforen/8.Fachforum_2011/Follmar_Otto_Menschenrechte.pdf

Gewalt und Misshandlung von Ehemännern, Partnern, Freunden oder Vätern ist eine Straftat. Frauen, die davon betroffen sind, sollen geschützt und die Täter bestraft werden. Dazu trat am 1.1.2002 ein eigenes Gesetz, das Gewaltschutzgesetz, in Kraft.

Seit dem 01.01.2002 ist das neue Gewaltschutzgesetz in Kraft. Ein Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und deren Androhung.
Die neue Gesetzgebung zielt vor allem auf die Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei häuslicher Gewalt.

Neben der Möglichkeit der vereinfachten Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an das Opfer - in der Regel die Ehefrau oder Partnerin - können eine Reihe an zivilrechtlichen Schutzanordnungen wie z.B. ein Kontakt-, Belästigungs- und Näherungsverbot verordnet werden. Entsprechende Anträge können von jeder Frau, die mit einem Partner zusammenlebt, der ihr gegenüber gewalttätig geworden ist oder sie bedroht, beim Gericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden. Verstößt der Gewalttäter gegen diese Schutzanordnungen, macht er sich automatisch strafbar.

Als erstes Bundesland hat NRW ergänzend zum gerichtlichen Schutz das Polizeigesetz novelliert. Demzufolge kann die Polizei - bei einem Einsatz aufgrund von häuslicher Gewalt - den Gewalttäter aus der gemeinsam genutzten Wohnung bis zu 10 Tagen verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen. Das Opfer wird von der Polizei über vorhandene Beratungs- Schutz- und Unterstützungsangebote informiert. Die Frau soll Zeit gewinnen, weitere Schritte für sich - und oftmals ebenso die gemeinsamen Kinder - zu überlegen. Innerhalb dieser 10 Tage kann eine Verlängerung der Wohnungszuweisung sowie die Verordnung weiterer Schutzanordnungen gerichtlich beantragt werden. Das Gericht kann folgende Verbote aussprechen:

  • Der Gewalttäter darf die Wohnung auch weiterhin nicht betreten;
  • Er darf sich der Frau oder der Wohnung bis auf einen bestimmten Umkreis nicht nähern;
  • Er darf keine Orte aufsuchen, an denen sich die Frau regelmäßig aufhält (Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Freizeiteinrichtungen, Einkaufsstätten);
  • Er darf keinen Kontakt aufnehmen (z.B. über Telefon, Telefax, Briefe, e-Mails, SMS.

Bei einer zu großen Gefährdung oder auch aus anderen Gründen kann die Frau weiterhin ins Frauenhaus gehen.
Weitere Informationen unter:
www.big-koordinierung.de/veroeffentlichungen/broschueren/ziviljustiz.htm

Seit 2007 ist der §238 STGB „Nachstellung“ in Kraft und Stalking ein eigener Straftatbestand. Der Stalker kann wegen seiner Stalkinghandlungen (z.B. SMS-Schreiben, Telefonanrufe, Auflauern, Verfolgen, Ausforschen, Blumen und Geschenke schicken etc.) und selbstverständlich wegen anderer Straftaten wie Körperverletzung, Sachbeschädigung etc. bei der Polizei angezeigt werden.
Weitere Informationen unter: www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=115332.html

Dieses Recht von Kindern und Jugendlichen auf Schutz vor Gewalt hat eine lange Geschichte. 1948 wurden von den Vereinten Nationen die Allgemeinen Menschenrechte verkündet. Dazu gehört z.B. dass jeder Mensch den gleichen Anspruch auf seine Würde hat, egal, welche Hautfarbe er oder sie hat, welches Geschlecht er oder sie hat und unabhängig davon, ob er oder sie aus einer armen oder reichen Familie kommt.

Dieses Gesetz aus dem Jahr 2002 beinhaltet, dass Kindern keine Form von Gewalt angetan werden darf, weder physisch, noch psychisch. Dies beinhaltet auch das Miterleben von häuslicher Gewalt.
Weitere Informationen unter: www.kidsinfo-gewalt.de

Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Durch eine Zwangsverheiratung wird das Recht der Frauen auf selbstbestimmte Heirat, persönliche Freiheit und Menschenwürde verletzt.
Weitere Informationen unter: www.zwangsheirat-nrw.de

Die eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach §31 AufenthG wird zukünftig erst nach 3 Jahren erteilt.
Weitere Informationen unter: www.agisra.de

Frauen in Notsituationen, ohne ausreichendes Einkommen - Schwangere, Alleinerziehende, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und von häuslicher Gewalt Betroffene - sind seit 2005 unmittelbar und umfassend von der neuen Hartz IV (SGBII) und dem neuen Sozialhilferecht (SGBXII) betroffen. Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses sind bei der Antragstellung behilflich.
Weitere Informationen unter: www.tacheles-sozialhilfe.de

Wenn sich Lebenswege verändern

Frauenhaus Soest

Frauenhaus Soest
Feldmühlenweg 19
59494 Soest

Tel.: 02921 17585
Fax: 02921 17843

e-Mail: info@frauenhaus-soest.de

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